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30.07.2010 - Lokalnachrichten
Einschläferung einer Katze löst mehrere Anzeigen aus
Der Eigentümer einer auf Betreiben des Tierschutzvereins Sargans-Werdenberg eingefangenen und vom Gamser Tierarzt Risch Cantieni eingeschläferten kranken Katze hat gegen den Tierarzt und den Tierschutzverein Anzeige erstattet. Diese erwägen eine Anzeige wegen Tierquälerei.
Von Christine Odermatt Buchs/Gams. – Am 12. Juli berichtete eine Buchserin der Meldestelle des Tierschutzvereins Sargans-Werdenberg, in ihrem Garten halte sich regelmässig eine abgemagerte und verwahrlost wirkende Katze auf. Man habe versucht, das Tier zu füttern, doch es fresse wenig und sei scheu. Nach einem Augenschein vor Ort beschloss der Tierschutzverein eine Woche später, die Katze einzufangen. Sie wurde zum Gamser Tierarzt Risch Cantieni gebracht. «Wegen einer grossen Wucherung an der Zunge der Katze, welche das Tier bei der Nahrungsaufnahme stark behinderte und zu der ich keine positive Prognose stellen konnte, wegen Fäulnisbakterien in der Mundhöhle, blutigem Speichel und ihrem schlechten Allgemeinzustand – sie war stark abgemagert, das Fell dünn und die Haut schuppig – entschied ich mich, das Tier einzuschläfern», so Cantieni.
Eigentümer wohnt nahe am Fundort Die Katze trug ein Flohhalsband. Tierschutzverein, Tierarzt und die Melderin waren davon ausgegangen, es handle sich um ein entlaufenes oder ausgesetztes Tier. Die Katze war jedoch nicht entlaufen, sondern gehörte Ulrich Eggenberger, der 80 Meter vom Haus der Melderin entfernt wohnt. Er erfuhr erst drei Tage später, dass sie eingefangen und eingeschläfert wurde. In diesen drei Tagen habe man intensiv nach der Katze gesucht. Max, so hiess das Tier, habe zwar seit mehreren Jahren an einer Immunschwäche gelitten, habe aber noch gejagt und gefressen und sei regelmässig von einem Tierarzt begutachtet worden. «Ich frage mich, wieso die Beteiligten nicht eine Sekunde versucht haben, mich ausfindig zu machen», so Eggenberger. Das Tier sei in der Nachbarschaft bekannt gewesen. «Ursprünglich war geplant, die Katze nach der Kontrolle beim Tierarzt in der Auffangstation aufzunehmen und den Besitzer ausfindig zu machen», so Claire Vetsch-Mattle, Präsidentin des Tierschutzvereins Sargans-Werdenberg. «Wir sind jedoch nicht für das Wohl des Tierbesitzers, sondern für das Wohl des Tieres verantwortlich. Da sich die Katze in einem erbärmlichen Zustand befand, musste sie schnell eingeschläfert werden. Wir hätten uns auch dann für eine Einschläferung eingesetzt, wenn der Besitzer bekannt gewesen wäre.» Gemäss Tierarzt Cantieni habe der Tierschutzverein die Katze schlussendlich nicht zur Kontrolle, sondern zur Einschläferung angemeldet.
Strafanzeige eingereicht und geplant Ulrich Eggenberger hat gegen Risch Cantieni Strafanzeige wegen Sachbeschädigung eingereicht und den Tierschutzverein Sargans-Werdenberg wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung und wegen eines Verstosses gegen die gesetzliche Meldepflicht für Findeltiere angezeigt. Risch Cantieni sieht einem allfälligen Verfahren gelassen entgegen. «Ich bin überzeugt, dass diese Anschuldigung keine Grundlage hat. Bei meiner Entscheidung liess ich mich vom Wohl des Tieres leiten und wollte es erlösen. Ich bin überzeugt, dass der Katze dadurch weitere Leiden und Schmerzen erspart geblieben sind.» Cantieni erwägt deshalb auch, gegen Eggenberger Anzeige wegen Tierquälerei zu erstatten. Gleiches plant auch der Tierschutzverein Sargans-Werdenberg. Präsidentin Vetsch-Mattle hält zudem fest, Eggenberger wäre es trotz fehlender Verpflichtung zu empfehlen gewesen, die Katzen zu chippen. «Hätte die Katze einen Chip oder ein Halsband mit seinem Namen getragen, hätten wir ihn auch informiert.» Gerade bei kranken Tieren sei die Kennzeichnung wichtig, um zu signalisieren, dass es einen Besitzer gebe, der für das Tier sorge. Wer ein Tier findet, muss gemäss Zivilgesetzbuch dessen Eigentümer verständigen oder – falls er diesen nicht kennt – dafür sorgen, dass die kantonale Meldestelle vom Fund Kenntnis erlangt. Kann der Eigentümer nach Ablauf von zwei Monaten nicht ausfindig gemacht werden, geht das Eigentum am Tier an den Finder über. Während dieser Frist muss das Tier vom Finder oder an einem geeigneten Ort gemäss den Grundsätzen des Tierschutzrechts versorgt werden. Geht es ihm schlecht, kann darunter auch eine Einschläferung fallen. Ob diese hier gerechtfertigt war, wird nun abgeklärt werden müssen.
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